Satzung

 

Kreisverbandes Wolfenbüttel der Jungen Liberalen

(vom 25.02.1997, einschließlich der Änderungen vom 27.02.1997, 25.02.1999, 01.02.2001, 01.11.2001, 07.02.2002, 02.05.2002, 04.03.2010, 01.11.2012, 07.11.2013, 20.10.2015, 11.01.2018, 10.05.2019)

 

Präambel

Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation und verfolgen die Ziele des politischen Liberalismus unter besonderer Berücksichtigung der Belange der jungen Generation.

Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für das autonome und soziale Individuum und damit mehr Freiheit für mehr Menschen zu schaffen.

Der Wolfenbütteler Kreisverband der Jungen Liberalen will sich vor  allem für die Erhaltung und Bestärkung des liberalen Rechtsstaates in einer liberalen Demokratie mit einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung einsetzen.

 

§ 1 Gliederung

Der Kreisverband Wolfenbüttel ist eine Untergliederung der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V..

 § 2 Mitgliedschaft

(I)

Mitglied des Kreisverbandes Wolfenbüttel der Jungen Liberalen kann werden, wer das 14. Lebensjahr erreicht und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wer nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Jugendorganisation ist.

(II)

Der Beitritt zu den Jungen Liberalen wird schriftlich gegenüber dem Landesvorstand oder Kreisvorstand erklärt Er wird wirksam, wenn der Landesvorstand oder der Kreisvorstand der Beitrittserklärung gegenüber dem Antragsteller nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang bei ihm widerspricht. Dabei gilt das Datum des Poststempels.

(III)

Die Mitgliedschaft endet durch

a)Vollendung des 35. Lebensjahres

b)Austritt

c)Ausschluss

d)Tod

(IV)

Über einen Antrag auf Ausschluss entscheidet in erster Instanz die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes, in zweiter Instanz der Landesvorstand, in dritter Instanz das Bundesschiedsgericht.

 § 3 Organe

Die Organe des Kreisverbandes Wolfenbüttel der Jungen Liberalen sind

a)die Mitgliederversammlung

b)der Kreisvorstand

c)der Präsident

  § 4 Mitgliederversammlung

(I)

Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes

(II)

Die Kreismitgliederversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben

– Wahl, Berufung und Entlastung des Kreisvorstandes

– Wahl eines Präsidenten

– Wahl von einem oder zwei Kassenprüfern

– Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten

– Satzungsänderungen

(III)

Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung hierzu schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Weg mit einer Frist von acht Tagen erfolgt ist und mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

(IV)

Von jeder Kreismitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

(V)

Im zweiten Quartal jedes Jahres findet die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Hierbei wird über die Entlastung des Vorstandes abgestimmt und ein Kassenprüfer legt einen Rechenschaftsbericht ab. Jährlich wird ein neuer Vorstand gewählt, alle zwei Jahre ein neuer Präsident.

(VI)

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreisverband einen Delegierten für den Kreisvorstand und die Zusammenarbeit mit der FDP auf ein Jahr. Dieser muss Mitglied der FDP sein.

§ 5 Vorstand

(I)

Der Kreisvorstand besteht aus

a)dem Vorsitzenden

b)bis zu vier Stellvertretern, wovon einer das Amt des Kassenwartes trägt

c)bis zu vier Beisitzern

d)einem Websprecher

(II)

Auf die Vorstandsämter nach Ziffern a) und b) werden durch die Jahreshauptversammlung die Kernbereiche Programmatik, Organisation und Presse aufgeteilt.

Sie können auch in Personalunion ausgeführt werden. Das Amt des Websprechers kann in Personalunion mit jedem anderen Vorstandsamt geführt werden.

(III)

Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband im erweiterten Landesvorstand der Jungen Liberalen. Bei seiner Verhinderung bestimmt der Kreisvorstand im Einzelfall einen Vertreter.

(IV)

Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden einzeln möglichst bei der jährlichen Jahreshauptversammlung gewählt.

(V)

Für die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist bei einer Mitgliederversammlung eine Zweidrittelmehrheit nötig.

(VI)

Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder.

(VII)

Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kreisvorstandes anwesend sind.

(VIII)

Vertreter des Kreisverbandes ist der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Er vertritt den Kreisverband allein gerichtlich oder außergerichtlich.

(IX)

Mindestens ein Mitglied des Kreisvorstandes muss Mitglied der FDP sein, um eine dauerhaft gute Zusammenarbeit mit der FDP zu sichern.

§ 6 Präsident

(I)

Der Präsident wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Jahreshauptversammlung gewählt.

(II)

Der Präsident darf nicht Mitglied im Kreisvorstand sein.

(III)

Der Präsident nimmt rein repräsentative Aufgaben wahr.

(IV)

Nach dem Amtsende darf der ehemalige Präsident den Titel „Präsident der Jungen Liberalen Wolfenbüttel a. D.“ tragen.

§ 7 Abstimmung

(I)

Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied des Kreisverbandes Wolfenbüttel.

(II)

Es gilt bei Abstimmungen die einfache Mehrheit.

(III)

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(IV)

Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

§ 8 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag ergibt sich aus der aktuellen Beitragsordnung.

Die Beitragsordnung ist mit Zweidrittelmehrheit von der Kreismitgliederversammlun zu beschließen.

§ 9 Zweifelsfälle

In Zweifelsfällen betreffend der Auslegung dieser Satzung sollen die entsprechenden Regelungen des Landesverbandes der Jungen Liberalen Niedersachsen herangezogen werden. Im Fall der Nichtigkeit eines Teiles dieser Satzung bleibt die Satzung im Übrigen wirksam.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 27.02.1997 in Kraft.